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MauerG

§ 6Rechtsverordnungsermächtigung

Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098010996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0cd7a90cff56554848d1616dc9fab0174461c3943706977c81bb878cd1ae57a

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