MauerG
§ 7Rechtsweg
Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098010996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0cd7a90cff56554848d1616dc9fab0174461c3943706977c81bb878cd1ae57a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 58 VwGO
„… m die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.“