Zum Gesetzesinhalt

MauerG

§ 7Rechtsweg

Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098010996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0cd7a90cff56554848d1616dc9fab0174461c3943706977c81bb878cd1ae57a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 58 VwGO

    „… m die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.“