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BaFinHwgebV

§ 1Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen

Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.
(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,
1.
Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldungen an daran interessierte Personen zu übermitteln,
2.
Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und
3.
die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommunikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dfbc13051d99548bb2303364c8e0e0fb6d161362778793ef7b26feb1b855a179

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