BaFinHwgebV
§ 2Spezielle Kommunikationskanäle
- 1.
- getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der Bundesanstalt, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die Bundesanstalt in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert, verlaufen,
- 2.
- so gestaltet, eingerichtet und betrieben werden, dass
- a)
- die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen innerhalb der Bundesanstalt gewährleistet ist und
- b)
- der Zugang zu den speziellen Kommunikationskanälen durch nicht befugte Beschäftigte der Bundesanstalt verhindert wird, und
- 3.
- die Speicherung entsprechend den Dokumentationspflichten gemäß § 5 gewährleisten.
- 1.
- schriftliche Verstoßmeldungen in Papierform oder auf elektronischem Wege,
- 2.
- telefonische Verstoßmeldungen mit der Möglichkeit, mit Einwilligung der meldenden Personen Gespräche aufzuzeichnen, und
- 3.
- Verstoßmeldungen durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.7.2021 I 3207, 4455
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dfbc13051d99548bb2303364c8e0e0fb6d161362778793ef7b26feb1b855a179