Zum Gesetzesinhalt

MalerLackAusbV

§ 38Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
2.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,
3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4.
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,
5.
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
6.
die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,
7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8.
Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,
10.
Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und
11.
metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6

XML-Quelle beim Herausgeber