MalerLackAusbV
§ 36Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 3.
- Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,
- 4.
- Sanierungen durchzuführen,
- 5.
- Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 7.
- Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,
- 8.
- baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
- 1.
- Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
- 2.
- Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6