MalerLackAusbV
§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent, - 2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent, - 3.
Durchführen von
Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent, - 4.
Durchführen von
Korrosionsschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6