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MalerLackAusbV

§ 37Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
2.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,
3.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
4.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
5.
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,
6.
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
7.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
8.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,
10.
die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,
11.
den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6

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