MalerLackAusbV
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
- 2.
- Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
- 3.
- Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
- 4.
- Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
- 5.
- Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
- 6.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
- 7.
- die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
- 8.
- Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
- 9.
- die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6