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MalerLackAusbV

§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
2.
Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
3.
Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
4.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
5.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
7.
die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
8.
Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
9.
die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6

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