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MalerLackAusbV

§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4.
Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
5.
Farbordnungssysteme auszuwählen,
6.
Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
7.
Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6

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