MalerLackAusbV
§ 12Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gestaltungskonzepte zu erstellen,
- 3.
- Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
- 4.
- Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und Gestaltungskonzepts herzustellen,
- 5.
- Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anzufertigen und umzusetzen,
- 6.
- Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen zu gestalten und zu gliedern,
- 7.
- Oberflächen instand zu halten,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 9.
- Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
- 10.
- die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6