Zum Gesetzesinhalt

MalerLackAusbV

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
b)
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6

XML-Quelle beim Herausgeber