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MADVDV

§ 38Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,
1.
wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
2.
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
3.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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