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MADVDV

§ 36Prüfungszeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis. Dieses enthält mindestens:
1.
die Rangpunkte der Laufbahnprüfung und
2.
die Abschlussnote.
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Auf Wunsch erteilt das Auswärtige Amt eine Bescheinigung über Ausbildungsdauer und absolvierte Ausbildungsinhalte.
(2) Eine Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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