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MADVDV

§ 18Auslandspraktikum

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete:
1.
Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
2.
Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie
3.
Informationstechnik und Anwenderbetreuung.
(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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