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MADVDV

§ 19Berufspraktische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus dem Inlandspraktikum und dem Auslandspraktikum. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Organisationsstruktur, den Arbeitsabläufen im Auswärtigen Amt und der Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht. Sie sollen einzelne Vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Die Arbeitseinheit der Zentrale oder die Auslandsvertretung, der die Anwärterinnen und die Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt
1.
Ausbilderinnen und Ausbilder für die jeweils zugewiesenen Aufgabengebiete sowie
2.
eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator.
(3) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator erstellt einen Ausbildungsplan und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie oder er führt regelmäßige Ausbildungsgespräche mit der Anwärterin oder dem Anwärter.
(4) Einzelheiten zur Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung ergeben sich aus den jeweiligen Praktikumsrichtlinien des Auswärtigen Amts.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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