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MADG

§ 9Observation

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz observationsunterstützender technischer Mittel.
(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr als sieben Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
(3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be

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