MADG
§ 12Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- 1.
- zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und
- 2.
- für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.
- 1.
- durchgehend länger als sieben Tage,
- 2.
- an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
- 3.
- in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
- 1.
- durchgehend länger als 30 Tage,
- 2.
- an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder
- 3.
- in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be