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MADG

§ 12Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen
1.
zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und
2.
für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.
(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
1.
durchgehend länger als sieben Tage,
2.
an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
3.
in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
1.
durchgehend länger als 30 Tage,
2.
an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder
3.
in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be

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