MADG
§ 7Maßnahmerichtung
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- 1.
- sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder
- 2.
- sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
- 1.
- sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
- 2.
- sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
- 1.
- sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,
- 2.
- sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
- 3.
- die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt.
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be