MADG
§ 24Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- 1.
- den Familiennamen,
- 2.
- den Vornamen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- das Geburtsdatum,
- 5.
- die Personenkennziffer oder Personalnummer,
- 6.
- den Wohnort und weitere Adressmerkmale,
- 7.
- das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
- 8.
- das Eintrittsdatum,
- 9.
- die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad,
- 10.
- die Dienststellennummer und
- 11.
- das Dienstzeitende.
- 1.
- den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,
- 2.
- das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
- 3.
- die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,
- 4.
- die Begrenzung der aufgrund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß,
- 5.
- die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
- 6.
- die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle.
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be