MADG
§ 23Mitteilungspflichten
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- 1.
- besondere Auskunftsverlangen
- a)
- nach § 20 Absatz 1,
- b)
- nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,
- 2.
- Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und
- 3.
- besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.
- 1.
- eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
- der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
- 1.
- eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und
- 2.
- sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt.
- 1.
- aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder
- 2.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre.
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be