MADG
§ 27Weitere Befugnisse im Ausland
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- 1.
- der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
- 2.
- der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die Straftaten vorbereiten oder begehen, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind,
- 3.
- der Einsatz von besonderen Befugnissen mit äußerst erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Einsatz der Befugnis im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist.
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be