MaßschuhmAusbV
§ 9Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 5.
- Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,
- 6.
- Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,
- 7.
- Näharbeiten am Schaft auszuführen,
- 8.
- Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,
- 9.
- Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und
- 10.
- Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
- 1.
- Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und
- 2.
- Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e