MaßschuhmAusbV
§ 10Prüfungsbereich Schuhreparatur
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
- 1.
- Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
- 3.
- Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
- 4.
- Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
- 5.
- anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
- 6.
- Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
- 7.
- Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
- 8.
- Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e