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MaßschuhmAusbV

§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie
2.
Schuhreparatur.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e

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