LuKIFG
§ 1Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes
Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Aufh: Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F60A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78f90a1c2143808c3445fd2d716540910e7cae9b5d69724370b6d62672bdcbb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 143h GG
„… lichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzieru …“