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LuftvKflAusbV

§ 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
2.
Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und
3.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54635e6c5837a2f2514f78d55c296e416e2bf738e6c09a6043fb37309dbea59b

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