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LuftvKflAusbV

§ 8Inhalt von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54635e6c5837a2f2514f78d55c296e416e2bf738e6c09a6043fb37309dbea59b

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