LuftvKflAusbV
§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
- 1.
- die Passagierabfertigung zu steuern,
- 2.
- Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,
- 3.
- rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und
- 4.
- die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54635e6c5837a2f2514f78d55c296e416e2bf738e6c09a6043fb37309dbea59b