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LuftvKflAusbV

§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
2.
Abfertigungsprozesse sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54635e6c5837a2f2514f78d55c296e416e2bf738e6c09a6043fb37309dbea59b

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