LuftVerkSiV
§ 3
Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
- 1.
- die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.
- 2.
- Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023890979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7353db459652127f65a12fad38707e3295342035a395cc1a3790ad9cb79e4eea