LuftVerkSiV
§ 6
Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
- 1.
- als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,
- 2.
- als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder
- 3.
- als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023890979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7353db459652127f65a12fad38707e3295342035a395cc1a3790ad9cb79e4eea