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LuftVerkSiV

§ 6

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,
2.
als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder
3.
als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt-Bundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023890979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7353db459652127f65a12fad38707e3295342035a395cc1a3790ad9cb79e4eea

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