Zum Gesetzesinhalt

LuftVerkSiV

§ 1

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, im Luftverkehr erbracht werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023890979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7353db459652127f65a12fad38707e3295342035a395cc1a3790ad9cb79e4eea

XML-Quelle beim Herausgeber