(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind, dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden
1.
von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes),
2.
von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen
a)
zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung,
b)
zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei Notständen,
c)
für lebenswichtige gewerbliche und berufliche Zwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde des Landes bescheinigt hat, daß ein solcher Zweck vorliegt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von der Bundespolizei, der Polizei, dem Katastrophenschutz sowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luftfahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Verordnung (§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie für Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in das Bundesgebiet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474
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