(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
1.
die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder
2.
ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.
(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
1.
die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder
2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.
Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.
(3) Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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