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LuftSiSchulV

§ 23Rezertifizierung der Ausbilder

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
1.
der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und
3.
eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. § 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 23: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

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