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LuftSiSchulV

§ 20Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
(3) Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:
1.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1 mindestens 49 Unterrichtseinheiten,
2.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 mindestens 44 Unterrichtseinheiten,
3.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.3 mindestens 37 Unterrichtseinheiten,
4.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.4 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
5.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
6.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
7.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.7 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
8.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.8 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
9.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.9 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
10.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.10 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
11.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 mindestens 26 Unterrichtseinheiten,
12.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.4 mindestens 45 Unterrichtseinheiten,
13.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.5 mindestens 52 Unterrichtseinheiten,
14.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.6 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
15.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.7 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
16.
für Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9 mindestens 35 Unterrichtseinheiten.
Einzelheiten zum Schulungsinhalt und -umfang und Einzelheiten zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.
(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.
(6) Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:
1.
den Namen und das Geburtsdatum des Ausbilders,
2.
die Bezeichnung der Personengruppen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die geschult werden dürfen,
3.
die Nennung der Themengebiete, die geschult werden dürfen, soweit keine vollständige Schulung der Personengruppe erfolgen darf,
4.
die Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats,
5.
die ausstellende Behörde,
6.
die Zertifikatsnummer und
7.
einen Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Verschlusssachenanweisung des Bundes.
(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 20: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

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