(1) Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.
die Bezeichnung der Personengruppen, die nach den Nummern 11.2 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden sollen oder die nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu Schulenden,
2.
ein Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 11.5.1 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Anforderungen,
3.
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Basisschulung nach Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
4.
eine Kopie vorhandener gültiger Ausbilderzertifikate.
(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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