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LuftSiGebV

§ 4Prüfungsgebühren

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf41d70f15fdd639c65eb763557a9a0c116f3039299c8513f893256878ef7ef4

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