LuftSiGebV
§ 3Gebührenschuldner
Luftsicherheitsgebührenverordnung
- 1.
- Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
- 2.
- Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
- 3.
- Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
- 4.
- Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
- 5.
- Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
- 6.
- Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
- 7.
- Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
- 8.
- Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
- 9.
- Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
- 10.
- Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf41d70f15fdd639c65eb763557a9a0c116f3039299c8513f893256878ef7ef4