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LuftSiGebV

§ 2Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf41d70f15fdd639c65eb763557a9a0c116f3039299c8513f893256878ef7ef4

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