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LuftSiGebV

§ 6Übergangsregelung

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.2.2024 I Nr. 49

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf41d70f15fdd639c65eb763557a9a0c116f3039299c8513f893256878ef7ef4

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