(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. Die Anordnung soll öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
(3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1 bis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10 und anderer für die Führung der Register bestehender Verzeichnisse.
(4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind Akten gemäß § 8 zu führen. Auf die Führung eines Handblatts kann verzichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724
„… h bekannt gemacht werden. (2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß. (3) Für …“
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