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LuftPersVDV 3 2017

§ 19Beschwerde über das Ergebnis einer Sprachprüfung

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Ist der Bewerber mit dem Ergebnis einer Sprachprüfung nicht einverstanden, kann er Beschwerde bei der anerkannten Stelle einlegen.
(2) Wenn der Beschwerde nicht durch die anerkannte Stelle abgeholfen wird, kann der Bewerber eine schriftliche Beschwerde über die Nichtabhilfeentscheidung der anerkannten Stelle beim Luftfahrt-Bundesamt einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Nichtabhilfeentscheidung einzureichen.
(3) Das Beschwerdeschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Prüfungsdatum,
2.
den Prüfungsort,
3.
die Namen der beteiligten Prüfer und des Bewerbers sowie
4.
Angaben dazu,
a)
aus welchem Grund der Bewerber mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden ist und
b)
welche Maßnahmen bereits durch die anerkannte Stelle durchgeführt wurden, um der Beschwerde nachzukommen.
(4) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt bei der Prüfung der Beschwerde fest, dass eine anerkannte Stelle die genehmigten Verfahren bei der Sprachprüfung nicht eingehalten hat, so hat die anerkannte Stelle dem Beschwerdeführer eine erneute, kostenfreie Sprachprüfung unter Einhaltung der genehmigten Verfahren anzubieten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154

Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR615700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150

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