LuftPersV
§ 5Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz – LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz – PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz – SPL, Ballonpilotenlizenz – BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 2.
- die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,
- 3.
- die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),
- 4.
- das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.
- 1.
- Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen für Berufspiloten – CPL), Abschnitt E (Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen – MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten – ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberechtigung – IR), Abschnitt H (Klassen- und Musterberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berechtigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 2.
- Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2,
- 4.
- Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 11 LuftPersVDV 3 2017Nachweis der Erstsprache
„(1) Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindes …“
- § 8 LuftPersVDV 3 2017Sprachvermerk nach Erstprüfung; Geltungsdauer
„… Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen. Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerbe …“
- § 9 LuftPersVDV 3 2017Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer
„… ern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 der Verordn …“