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LuftPersV

§ 17Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
4.
17 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Flugingenieure,
c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
e)
Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung

    „… re für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, 2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulas …“

  • § 6 LuftVZOUmfang der Zulassung

    „… kehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, 4. 17 Jahre für a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz …“