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LuftVZO

§ 6Umfang der Zulassung

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind
1.
Flugzeuge,
2.
Drehflügler,
3.
Luftschiffe,
4.
Motorsegler,
5.
Segelflugzeuge,
6.
bemannte Ballone,
7.
Luftsportgeräte,
8.
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,
8a.
unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden,
9.
sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003700964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… ne Gas 400 EUR bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1 000 EUR c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Pe …“

  • § 1 LuftPersVErlaubnispflichtiges Personal

    „… portgeräteführer, 5. Flugdienstberater, 6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs- …“

  • § 17 LuftPersVMindestalter für den Beginn der Ausbildung

    „… kehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, 4. 17 Jahre für a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz …“

  • § 4 LuftPersVMindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

    „… ern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie 4. 21 Jahre für a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs- …“