LuftPersV
§ 16Voraussetzungen für die Ausbildung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,
- 2.
- der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,
- 3.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und
- 4.
- bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
- 1.
- gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,
- 3.
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
- 4.
- bei Personen,
- a)
- die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,
- aa)
- eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder
- bb)
- eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder
- b)
- die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und
- 5.
- bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f