(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.
(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.
(4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.
(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu
1.
Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,
2.
der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie
3.
Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.
Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
„(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dies …“
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