2. DV LuftBO
§ 19Ausnahmen für besondere Flüge
- 1.
- bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist,
- 2.
- die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflügen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt bleiben,
- 3.
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.
Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR505620009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8121e4be5b0e367b8a066267efed0274c6c1c467f0751127cd070a9e96c82c1a